Satzung vom 24. Juli 2003 in der neuen Fassung vom 03. Juli 2006
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§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr


Der Verein trägt den Namen

Obersalzberg Institut
Privatrechtliches Institut e.V.

Sitz des Vereins ist Berchtesgaden
(Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 - Zwecke und Ziele des Vereins

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung (§§ 51-68 AO). Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigennützige Zwecke.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Forschung und Bildung mit dem Ziel, einem internationalen Fachpublikum aus dem Bereich der Geschichtswissenschaften die Möglichkeit zu bieten, Ort die Geschichte des Obersalzbergs und seiner einstigen Bewohner zu studieren und zu erforschen. Die hierbei gewonnen Erkenntnisse sollen der Fachwelt und den Trägern von Ausstellungen zugänglich gemacht werden.
Dieses Ziel soll erreicht werden durch:

  • die Erarbeitung, Dokumentation und dauerhafte Archivierung der Geschichte und aktueller Vorgänge des Obersalzberges in bildlicher-, textlicher-, multimedialer und exponatorientierter Art, auch unter Zusammenführung von Sekundärquellen. Die anzustrebenden Recherchen werden sich über den gesamten, geschichtlich erfassbaren Zeitraum des Orts erstrecken und daher nicht nur auf eine zeitgeschichtliche Epoche beschränkt sein. Einen besonderen Schwerpunkt wird die Geschichte des Obersalzbergs von 1880 bis heute bilden. Die Dokumentation und Archivierung wird nach modernen Erkenntnissen der Archivwissenschaften betrieben, dies schließt auch eine alterungsbeständige Aufbewahrung und eine zeitgemäße und zukunftssichere Erschließung der Materialien und Objekte ein.
  • die Förderung des internationalen Dialogs von Geschichtswissenschaftlern, Studenten und Schülern betreffend das Thema „Obersalzberg“ vor dem Hintergrund eines fundierten Bildungsaustausches. Dies bedeutet die historische, politische, soziologische und künstlerische Auseinandersetzung mit dem Ort Obersalzberg und den im Berchtesgadener Talkessel während der NS-Zeit entstandenen Bauten gemeinsam zu erforschen und aufzuarbeiten. Die historische Arbeit des Instituts e.V. soll im engen Kontakt mit Dozenten und Studenten an Hochschulen in- und außerhalb Deutschlands erfolgen und diesen ermöglichen, durch ortsbezogene Projekte ihren Informationsstand auszubauen. Das Institut e.V. stellt im Rahmen seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten mindestens eine studentische Praktikantenstelle im laufenden Geschäftsjahr zur Verfügung.

Die Erlangung von Räumlichkeiten und der Aufbau eines Angebots an verschiedenen Fortbildungsveranstaltungen, die dem o.g. Zweck dienlich sind und dem Informationsaustausch und der internationalen Aufklärung über den Ort in geschichtswissenschaftlicher Weise dienen.

Das Tätigkeitsfeld des Instituts e.V. schließt besonders folgende Aufgaben ein:

Multimediale Aufzeichnung und Verschriftung zeitgeschichtlicher Erinnerungen, Akquisition historischer Nachlässe, Führen einer fortlaufenden Dokumentation über Geschehnisse im Bereich des Obersalzbergs, Sammeln von Pressemitteilungen und Berichten, Dokumentation der Entscheidungen des Landtags und der bayerischen Staatsregierung oder deren Pächter hinsichtlich des Obersalzbergs, Recherchen in Archiven, Zusammenarbeit mit internationalen wissenschaftlichen Organisationen, Aufbau eines Bildarchivs, Vermessungen und Forschungen vor Ort - besonders im Bereich der unterirdischen Anlagen, fachliche Unterstützung der Grundstückseigentümer und Pächter der verschiedenen Objekte im Bereich Obersalzberg in geschichtlichen und technischen Belangen.

Zusammenarbeit mit anderen zeitgeschichtlichen Vereinen und Institutionen:

Eine gegenseitige Zusammenarbeit mit anderen zeitgeschichtlichen Vereinen und Institutionen wird angestrebt. Gegenseitige Vereinsmitgliedschaften sollten berücksichtigt und gefördert werden. Als Auftaktprojekt wird das Institut e.V. Dokumente, Fotos und Exponate für eine Ausstellung "Alte Heimat Obersalzberg" sammeln, die auf Wunsch des Instituts für Zeitgeschichte als Winterausstellung der Dokumentation Obersalzberg in deren Räumen gezeigt werden soll. Nach Möglichkeit soll diese Ausstellung in der Folge als ständige Einrichtung in noch zu bestimmender Trägerschaft etabliert werden.

 

§ 3– Mittel des Vereins, Mittelverwendung

 

Mittel des Vereins werden zweckmäßig aufgebracht durch:

Mitgliederbeiträge, Freiwillige Zuwendungen – auch aus dem Ausland, Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln,
sonstige Einnahmen, wie sie z.B. durch die Vermietung von Institutsräumlichkeiten zu satzungsgemäßen Zwecken an Dritte entstehen könnten. Die Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Mittel des Vereins werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vereinsmitglieder dürfen allein aufgrund ihrer Mitgliedschaft keine finanziellen Vergütungen oder Zuwendungen erhalten. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile aus dem Vereinsvermögen
Der Verein arbeitet überparteilich und ist nicht konfessionell gebunden.

 

§ 4- Organe des Vereins:

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die erweiterte Vorstandschaft
  • der Institutsleiter
  • der Fachbeirat

 

§ 5 - Mitgliedschaft

 

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt (s. § 2).

2. Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Institutsleiter nach freiem Ermessen. Der erweiterte Vorstand hat hierbei eine Einspruchsfrist von einem Jahr. Aufgrund der besonderen historischen Belastung des Orts „Obersalzberg“ ist ganz besonders darauf zu achten, daß alle Mitglieder auf dem Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung stehen. Sollte sich ein gegenteiliges Verhalten erst nach dem Ablaufen der Einspruchsfrist zeigen, kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der aktiven, stimmberechtigten Mitglieder das Mitglied mit sofortiger Wirkung vom Verein ausschließen. Der Vorstand hat das Recht, die betreffende Person von Veranstaltungen, die noch vor der Entscheidung durch die Mitgliederversammlung über den Ausschluß stattfinden, auszuschließen.

3. Es gibt „aktive“ und „fördernde“ Mitglieder. Aktive Mitglieder sind stimmberechtigt, fördernde Mitglieder sind nicht stimmberechtigt, haben kein Wahlrecht und unterstützen lediglich die Aktivitäten des Vereins.
Ferner kann die Vorstandschaft so genannte ‚Korrespondierende Mitglieder’ in den Verein aufnehmen. Diese sind von der Wahlberechtigung und dem Mitgliedbeitrag befreit und auf die Höchstzahl von neun Mitgliedern begrenzt.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

 

§ 6 - Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom 1. Vorsitzenden oder dem Institutsleiter durch besondere Einladung der Mitglieder einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich an die letzte, dem Vorstand bekannte Anschrift und muss mindestens zwei Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben werden oder per e-mail ausgesendet werden. Der Vorstand oder der Beirat bestimmt die Tagesordnung, die jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung ergänzt und geändert werden kann.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von einem Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe vom Vorstand oder vom erweiterten Vorstand verlangt wird.

3. Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die der erweiterten Vorstandschaft nicht angehören dürfen, und unangemeldet die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten haben.
Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner über:
a) den Haushaltsplan des Vereines,
b) Aufgaben des Vereines,
c) Satzungsänderungen,
d) Auflösung des Vereines.

 

Vorstand

Die erweiterte Vorstandschaft besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Institutsleiter, dem Schriftführer und Kassier. Der Mitglieder der erweiterten Vorstandschaft werden von den bei der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten aktiven Mitglieder mit einfacher Mehrheit auf drei Jahre gewählt. Erreicht kein Kandidat beim ersten Wahlgang eine einfache Mehrheit (d.h. mehr als die Hälfte der Stimmen) so ist eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen durchzuführen. Eine Wiederwahl (auch mehrfach) ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen.

Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende und der Institutsleiter mit jeweiliger Einzelvertretungsberechtigung. Ohne Rechtswirkung nach außen wird bestimmt, daß der 2. Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des 1. Vorsitzenden tätig werden darf.
Der Vorstand führt seiner Geschäfte solange, bis ein neuer Vorstand rechtswirksam gewählt ist.

1. Beschlüsse der erweiterten Vorstandschaft können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, fernmündlich, oder per Internet oder e-mail gefaßt werden, wenn die restlichen Vorstandsmitglieder damit einverstanden sind. Auf diese Art gefaßte Beschlüsse sind in ausgedruckter Form zu archivieren.

2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formellen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand nur dann alleine vornehmen, wenn eine Vollmacht hierzu von den Gründungsmitgliedern zum Zeitpunkt der Gründung des Vereins erteilt wurde. Ansonsten ist hierzu die Mitgliederversammlung einzuberufen.

 

Fachbeirat:

Aufgrund der besonderen historischen Belastung des Obersalzbergs soll dem Institut e.V. ein mindestens aus sieben Mitgliedern bestehender Fachbeirat zur Seite stehen, der in seiner fachlichen Zusammensetzung die vielfältigen Gegebenheiten des Ortes berücksichtigt und gleichzeitig eine seriöse und gleichbleibende Kompetenz des Instituts e.V. garantiert. Der Fachbeirat unterstützt die akademischen Aktivitäten des Vereins, fördert den Dialog und die Zusammenarbeit mit fachbezogenen Organisationen und ist bei der Beschaffung von finanziellen Zuwendungen behilflich. Der Fachbeirat kann auch in Form elektronischer Kommunikationsmedien (E-mail und Internet) beratende Entscheidungen und Beschlüsse fällen.
Dem Fachbeirat kann im so genannten "Gaststatus" beigewohnt werden. In den Gaststatus kann der 1. Vorsitzende oder der Institutsleiter nach eigenem Ermessen natürliche Personen erheben. In Form des Gaststatus können auch reguläre Mitglieder des Instituts e.V. entweder einzelnen Sitzungen beiwohnen oder direkt in den Fachbeirat berufen werden.

 

Institutsleiter:

Der Institutsleiter ist alleine verantwortlich für die Leitung der wissenschaftlichen und akademischen Aktivitäten des Vereins, für Fortbildungs- und Gedankenaustausch- veranstaltungen und die Auswahl und Beschäftigung von Praktikanten. Der Institutsleiter arbeitetet ehrenamtlich. Der Institutsleiter kann nach eigenem Ermessen die Bezeichnung „Direktor“ wählen.

 

§ 7- Beurkundung der Beschlüsse, Niederschriften


In Vorstandssitzungen, Mitgliederversammlungen, Sitzungen des Fachbeirats und Arbeitsgruppensitzungen gefasste Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 8- Auflösung des Vereins

 

Für den Beschluss, die Satzung zu ändern oder den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der gemeinnützigen „Berchtesgadener Landesstiftung“, Salzburger Str. 64, 83435 Bad Reichenhall (rechtsfähige kreiskommunale Stiftung des öffentlichen Rechts) zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige Zwecke, insbesondere für historische Ausstellungen am Obersalzberg zu.

 

Salvatorische Klausel:

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Satzung nicht. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die der in den unwirksamen Bestimmungen enthaltenen Regelungen in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt für in der Satzung enthaltene Regelungslücken. Zur Behebung der Lücke verpflichten sich die Parteien auf eine Art und Weise hinzuwirken, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem Sinn und Zweck der Satzung bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre.

 

Kommunikation des Vereins:

Um die Verwaltung des Instituts e.V. zu entlasten und einen Beitrag zum Umweltschutz zu leisten, wird der Verein die Mitglieder- und Fachbeiratskorrespondenz, sowie Einladungen zu Mitgliederversammlungen unter Angabe der Tagesordnung, des Tagungsorts und des Zeitpunkts oder sonstige Mitteilungen rechtswirksam elektronisch per E-mail übermitteln. Die Mitglieder sind angehalten, auf diese Art erreichbar zu sein. Die Verwaltung des Vereins wird diese Korrespondenz zusätzlich in ausgedruckter Form archivieren.

 

Schloss Leopoldskron, den 24. Juli 2003 - Die Gründungsmitglieder
Berchtesgaden, den 03. Juli 2006 – Die Mitgliederversammlung


 
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