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Satzung vom 24. Juli 2003 in der neuen Fassung vom 03. Juli 2006
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§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr |
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Der Verein trägt den Namen Obersalzberg Institut Sitz des Vereins ist Berchtesgaden |
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| § 2 - Zwecke und Ziele des Vereins | |
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung (§§ 51-68 AO). Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigennützige Zwecke.
Die Erlangung von Räumlichkeiten und der Aufbau eines Angebots an verschiedenen Fortbildungsveranstaltungen, die dem o.g. Zweck dienlich sind und dem Informationsaustausch und der internationalen Aufklärung über den Ort in geschichtswissenschaftlicher Weise dienen. Das Tätigkeitsfeld des Instituts e.V. schließt besonders folgende Aufgaben ein: Multimediale Aufzeichnung und Verschriftung zeitgeschichtlicher Erinnerungen, Akquisition historischer Nachlässe, Führen einer fortlaufenden Dokumentation über Geschehnisse im Bereich des Obersalzbergs, Sammeln von Pressemitteilungen und Berichten, Dokumentation der Entscheidungen des Landtags und der bayerischen Staatsregierung oder deren Pächter hinsichtlich des Obersalzbergs, Recherchen in Archiven, Zusammenarbeit mit internationalen wissenschaftlichen Organisationen, Aufbau eines Bildarchivs, Vermessungen und Forschungen vor Ort - besonders im Bereich der unterirdischen Anlagen, fachliche Unterstützung der Grundstückseigentümer und Pächter der verschiedenen Objekte im Bereich Obersalzberg in geschichtlichen und technischen Belangen. Zusammenarbeit mit anderen zeitgeschichtlichen Vereinen und Institutionen: Eine gegenseitige Zusammenarbeit mit anderen zeitgeschichtlichen Vereinen und Institutionen wird angestrebt. Gegenseitige Vereinsmitgliedschaften sollten berücksichtigt und gefördert werden. Als Auftaktprojekt wird das Institut e.V. Dokumente, Fotos und Exponate für eine Ausstellung "Alte Heimat Obersalzberg" sammeln, die auf Wunsch des Instituts für Zeitgeschichte als Winterausstellung der Dokumentation Obersalzberg in deren Räumen gezeigt werden soll. Nach Möglichkeit soll diese Ausstellung in der Folge als ständige Einrichtung in noch zu bestimmender Trägerschaft etabliert werden.
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| § 3– Mittel des Vereins, Mittelverwendung | |
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Mittel des Vereins werden zweckmäßig aufgebracht durch: Mitgliederbeiträge, Freiwillige Zuwendungen – auch aus dem Ausland, Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln,
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| § 4- Organe des Vereins: | |
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Organe des Vereins sind:
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| § 5 - Mitgliedschaft | |
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1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt (s. § 2). 2. Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Institutsleiter nach freiem Ermessen. Der erweiterte Vorstand hat hierbei eine Einspruchsfrist von einem Jahr. Aufgrund der besonderen historischen Belastung des Orts „Obersalzberg“ ist ganz besonders darauf zu achten, daß alle Mitglieder auf dem Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung stehen. Sollte sich ein gegenteiliges Verhalten erst nach dem Ablaufen der Einspruchsfrist zeigen, kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der aktiven, stimmberechtigten Mitglieder das Mitglied mit sofortiger Wirkung vom Verein ausschließen. Der Vorstand hat das Recht, die betreffende Person von Veranstaltungen, die noch vor der Entscheidung durch die Mitgliederversammlung über den Ausschluß stattfinden, auszuschließen.
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| § 6 - Mitgliederversammlung | |
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1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom 1. Vorsitzenden oder dem Institutsleiter durch besondere Einladung der Mitglieder einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich an die letzte, dem Vorstand bekannte Anschrift und muss mindestens zwei Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben werden oder per e-mail ausgesendet werden. Der Vorstand oder der Beirat bestimmt die Tagesordnung, die jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung ergänzt und geändert werden kann. 2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von einem Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe vom Vorstand oder vom erweiterten Vorstand verlangt wird. 3. Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die der erweiterten Vorstandschaft nicht angehören dürfen, und unangemeldet die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten haben.
Vorstand Die erweiterte Vorstandschaft besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Institutsleiter, dem Schriftführer und Kassier. Der Mitglieder der erweiterten Vorstandschaft werden von den bei der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten aktiven Mitglieder mit einfacher Mehrheit auf drei Jahre gewählt. Erreicht kein Kandidat beim ersten Wahlgang eine einfache Mehrheit (d.h. mehr als die Hälfte der Stimmen) so ist eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen durchzuführen. Eine Wiederwahl (auch mehrfach) ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen. Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende und der Institutsleiter mit jeweiliger Einzelvertretungsberechtigung. Ohne Rechtswirkung nach außen wird bestimmt, daß der 2. Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des 1. Vorsitzenden tätig werden darf. 1. Beschlüsse der erweiterten Vorstandschaft können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, fernmündlich, oder per Internet oder e-mail gefaßt werden, wenn die restlichen Vorstandsmitglieder damit einverstanden sind. Auf diese Art gefaßte Beschlüsse sind in ausgedruckter Form zu archivieren. 2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formellen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand nur dann alleine vornehmen, wenn eine Vollmacht hierzu von den Gründungsmitgliedern zum Zeitpunkt der Gründung des Vereins erteilt wurde. Ansonsten ist hierzu die Mitgliederversammlung einzuberufen.
Fachbeirat: Aufgrund der besonderen historischen Belastung des Obersalzbergs soll dem Institut e.V. ein mindestens aus sieben Mitgliedern bestehender Fachbeirat zur Seite stehen, der in seiner fachlichen Zusammensetzung die vielfältigen Gegebenheiten des Ortes berücksichtigt und gleichzeitig eine seriöse und gleichbleibende Kompetenz des Instituts e.V. garantiert. Der Fachbeirat unterstützt die akademischen Aktivitäten des Vereins, fördert den Dialog und die Zusammenarbeit mit fachbezogenen Organisationen und ist bei der Beschaffung von finanziellen Zuwendungen behilflich. Der Fachbeirat kann auch in Form elektronischer Kommunikationsmedien (E-mail und Internet) beratende Entscheidungen und Beschlüsse fällen.
Institutsleiter: Der Institutsleiter ist alleine verantwortlich für die Leitung der wissenschaftlichen und akademischen Aktivitäten des Vereins, für Fortbildungs- und Gedankenaustausch- veranstaltungen und die Auswahl und Beschäftigung von Praktikanten. Der Institutsleiter arbeitetet ehrenamtlich. Der Institutsleiter kann nach eigenem Ermessen die Bezeichnung „Direktor“ wählen.
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| § 7- Beurkundung der Beschlüsse, Niederschriften | |
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In Vorstandssitzungen, Mitgliederversammlungen, Sitzungen des Fachbeirats und Arbeitsgruppensitzungen gefasste Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
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| § 8- Auflösung des Vereins | |
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Für den Beschluss, die Satzung zu ändern oder den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Satzung nicht. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die der in den unwirksamen Bestimmungen enthaltenen Regelungen in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt für in der Satzung enthaltene Regelungslücken. Zur Behebung der Lücke verpflichten sich die Parteien auf eine Art und Weise hinzuwirken, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem Sinn und Zweck der Satzung bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre.
Kommunikation des Vereins: Um die Verwaltung des Instituts e.V. zu entlasten und einen Beitrag zum Umweltschutz zu leisten, wird der Verein die Mitglieder- und Fachbeiratskorrespondenz, sowie Einladungen zu Mitgliederversammlungen unter Angabe der Tagesordnung, des Tagungsorts und des Zeitpunkts oder sonstige Mitteilungen rechtswirksam elektronisch per E-mail übermitteln. Die Mitglieder sind angehalten, auf diese Art erreichbar zu sein. Die Verwaltung des Vereins wird diese Korrespondenz zusätzlich in ausgedruckter Form archivieren.
Schloss Leopoldskron, den 24. Juli 2003 - Die Gründungsmitglieder |
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